Im Jahr 1968, somit vor über 40 Jahren, veröffentlichte unsere Kanzlei erstmals einen „Leitfaden zur Unternehmensgründung in Liechtenstein“. 1982 wurde der Titel in „Gesellschaften und Steuern in Liechtenstein“ umgeändert, mit der 8. Auflage 1991 wurde der Untertitel „Mit einer Darstellung wichtiger Bereiche des liechtensteinischen Rechts“ angefügt. Das Buch wurde stets umfangreicher, immer mehr Rechtsgebiete wurden aufgenommen, sodass das Gesellschafts- und Steuerrecht in der 11. Auflage 2003 schliesslich die Hälfte des ganzen Textes ausmachte. Eine erneute Umbenennung des Buchtitels war daher angezeigt. Wir haben uns somit entschlossen, unser Kanzleibuch von nun an „Liechtensteinisches Wirtschaftsrecht“ zu nennen. Dieser Titel ist zum einen kurz und prägnant, zum anderen spiegelt er das breite Feld der behandelten Rechtsmaterien wider.
Das vorliegende Buch baut auf der 11. Auflage von „Gesellschaften und Steuern“ aus dem Jahr 2003 auf, ist aber deutlich erweitert und verbessert worden. Zum einen sind neue Kapitel hinzugekommen, etwa zum Marktmissbrauchsrecht, zum Übernahmerecht und zum Recht der Vermögensverwaltungsgesellschaften, zum anderen wurden die Kapitel zu den bereits bislang behandelten Rechtsgebieten neu verfasst und zum Grossteil erheblich ausgeweitet. Der Schwerpunkt liegt weiterhin auf der Behandlung des Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrechts. Neu ist ein Stichwortverzeichnis sowie ein Abschnitt über die Arbeit mit dem liechtensteinischen Recht, insbesondere in Bezug auf die neuen internetbasierten Informationsquellen. Wie bisher handelt es sich freilich nicht um ein umfassendes wissenschaftliches Werk; wir haben versucht, dem Leser einen kurzen und doch nützlichen Überblick über das liechtensteinische Wirtschaftsrecht zu geben. Für weiterführende Studien ist am Ende jedes Kapitels eine Literaturliste abgedruckt. Zudem wurden zahlreiche Verweise auf Grundsatzurteile und Websites von Behörden aufgenommen.
Das Buch ist auf dem Stand vom 1. Oktober 2009; das seit dem 1. März 2009 geltende neue Sorgfaltspflichtgesetz und die am 1. April 2009 in Kraft getretene Totalrevision des Stiftungsrechts sind somit voll berücksichtigt. Ab dem Steuerjahr 2011 soll Liechtenstein ein neues Steuergesetz erhalten. Da dieses zum Zeitpunkt der Manuskriptabgabe erst als Entwurf vorlag und noch keine Regierungsvorlage eingebracht war, beziehen sich die steuerrechtlichen Ausführungen noch auf die Rechtslage von 2009. Die Grundzüge des neuen Steuerrechts werden aber in einem eigenen Unterkapitel dargelegt. Lediglich angekündigt, aber noch nicht veröffentlicht ist ferner der Entwurf einer Reform des Trustrechts.
In jüngster Zeit ist Liechtenstein immer wieder negativ in die Schlagzeilen geraten. Es wird dem Land vorgeworfen, ein unregulierter Finanzplatz zu sein. Dieser Vorwurf geht vollkom-men an den Tatsachen vorbei. Liechtenstein hat als Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sämtliche europäischen Rechtsakte im Bereich des Finanzmarktrechts umgesetzt und erfüllt somit zur Gänze die aufsichtsrechtlichen Standards der EU, einschliesslich der Gewährung von Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden. Die gesetzlichen Grundlagen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung genügen höchsten europäischen und internationalen Standards. So hat Liechtenstein die 3. EU-Geldwäschereirichtlinie voll implementiert.
In Steuersachen hat sich die Regierung zum Informationsaustausch auf Anfrage bekannt, wie er in Art. 26 des OECD-Musterabkommens festgelegt ist. Ein Informationsaustausch in Steuersachen kann jedoch nur auf der Grundlage eines Staatsvertrags erfolgen. So wurde mit den USA im Dezember 2008, mit Grossbritannien im August 2009 und Deutschland sowie Frankreich im September 2009 ein Steuerinformationsabkommen (TIEA) abgeschlossen, mit Luxemburg wurde im August 2009 ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Alle Abkommen werden 2010 in Kraft treten, weitere werden folgen. Auch das neue Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU soll den OECD-Standard erfüllen und einen Informationsaustausch auf Anfrage vorsehen, nicht jedoch einen automatischen Informationsaustausch. Liechtenstein wird den Schutz der Privatsphäre weiterhin verteidigen: Der „gläserne Mensch“ ist abzulehnen.
Im Unterschied zu vielen anderen Staaten hat sich Liechtenstein in der aktuellen Finanzkrise als Oase der Stabilität bewährt: Keine einzige liechtensteinische Bank musste mit Staatsgeldern über Wasser gehalten werden, die andernorts grassierenden Exzesse bei Managerlöhnen sind ausgeblieben. Das Land ist bisher stets allzu interventionistischen Tendenzen widerstanden und wird dies auch in Zukunft tun. Liechtenstein ist als als Zoll- und Währungsvertragspartner der Schweiz und als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes, welcher die vier Grundfreiheiten auf Liechtenstein ausdehnt, in einer sehr guten Lage, den vielfältigen Herausforderungen der Zukunft zu begegnen.
Wir hoffen, Ihnen mit dem vorliegenden Buch ein nützliches Utensil zur Erlangung eines Überblicks über das liechtensteinische Wirtschaftsrecht zur Verfügung stellen zu können. Einige Kapitel werden in Bälde auf Englisch übersetzt werden. Bitte teilen Sie uns allfällige Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge jederzeit mit. [...]
Marxer & Partner Rechtsanwälte
Vaduz, im Oktober 2009
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