Hauptaufgabe des Internationalen Erbrechts ist es, in einem Erbfall mit Auslandsberührung die auf dessen Abhandlung anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Eine Auslandsberührung ist gegeben, wenn der Erblasser aus der Sicht des Abhandlungsstaats ausländischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder Teile seines Vermögens im Ausland gelegen sind. Infolge der stets grösser werdenden Mobilität von Personen und Kapitalien ist dies – gerade in bezug auf Liechtenstein – immer häufiger der Fall.
Nach liechtensteinischer Rechtslage ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Kommt es allerdings nach den Regeln der internationalen Zuständigkeit zu einer Verlassenschaftsabhandlung in Liechtenstein, so ist liechtensteinisches Erbrecht anzuwenden, es können jedoch der ausländische sowie der im Ausland lebende liechtensteinische Erblasser letztwillig die Anwendung eines fremden Rechts bestimmen (professio iuris). Wählbar sind sowohl das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen erblasserischen Aufenthalts als auch irgendeines der Heimatrechte des Erblassers.
Dieses Buch stellt den Versuch dar, das Internationale Erbrecht des Fürstentums Liechtenstein, welches in innovativer Weise Elemente des österreichischen und des schweizerischen IPR verbindet, im Vergleich mit seinen Mutterrechtsordnungen zu beleuchten. Die Kenntnis dieses Rechtsgebiets ist für jeden mit «estate planning» befassten Rechtsanwender von Bedeutung.
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